AGB´s
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die seitens des Lieferers (HEMAtec Werkzeugbau GmbH) mit Kunden unterhalten werden, soweit die Geltung nicht durch gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen sind. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, insbesondere auch die Übermittlung Email.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung, die sich ab Werk und – soweit ein Versand vereinbart wurde – einschließlich Verpackungen und Frachtspesen sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Erfolgt nach der Auftragsbestätigung eine Auftragsänderungen, sind auch die Preis neu zu vereinbaren. Bis dahin angefallene Kosten sind der HEMAtec Werkzeugbau GmbH zu erstatten.
2. Jede einzelne Lieferung oder Leistung wird abgerechnet. Skonto wird nicht gewährt.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Werktagen ohne Abzug auf das in der Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu überweisen. Eine Zahlung wurde rechtzeitig geleistet, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist auf dem in der Rechnung ausgewiesenen Bankkonto verbucht wurde.
4. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist die HEMAtec WerkzeugbauGmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen, -termine und -zeiten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen unseres Kunden voraus. Dies sind insbesondere alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pflichtenheft, Genehmigungen und sonstige Formalitäten sowie die vor Leistung vereinbarten Vorauszahlungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern umfasst alle Mitwirkungspflichten des Kunden, die zur Fertigung und Leistungserbringung durch uns notwendig sind. Insbesondere sind vom Kunden komplette und entformungsgerechte, für den Anwendungsfall passend entwickelte, schriftlich freigegebene 3D-CAD Artikeldaten mit Vorder- und Rückseite des Artikels zur Verfügung zu stellen. Die CAD-Daten müssen auf „Mitte Toleranz“ gearbeitet sein. Der Besteller stellt uns freigegebene 2D-Artikelzeichnungen zur Verfügung. Die Werkzeugkonstruktion wird nach Fertigstellung durch den Besteller geprüft und freigegeben und durch das Formblatt von uns „Konstruktionsfreigabe Kunde“ dokumentiert.
2. Die Lieferung / Freigabe des Werkzeuges erfolgt nach Unterzeichnung des Formblattes „Werkzeugabnahme Kunde“ oder nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
3. Liefer- u. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch bei vom Kunden verursachten Verzögerungen, etwa durch Konzeptänderung, Werkzeugstopp u. a. In diesen Fällen sind wir berechtigt, beim Kunden Schadenersatz geltend zu machen.
4. Bei Überschreitung der Liefer- u. Leistungsfrist, nach zweimaliger Mahnung mit jeweils angemessener Nachfrist, steht dem Kunden das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fristlosem Ablauf der Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5. Sofern wir die Nichteinhaltung verblich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, sofern der Verzug nicht zumindest auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, ausgeschlossen. Unsere grobe Fahrlässigkeit ist vom Kunden schlüssig und schriftlich nachzuweisen.
§ 4 Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson und die Art der Fracht (Luftfracht oder Übernachtexpress etc.), soweit der Kunde die Beförderung mitbeauftragt und keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist. Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, sobald die Sendung an den Frachtführer übergeben wurde oder sie zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. Ein Gefahrenübergang findet dann nicht statt, wenn der Kunde Verbraucher ist.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
3. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen.
4. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 5 Rechte unserer Kunden bei Mängeln
1. Werkzeugabnahmen erfolgen grundsätzlich in unserem Bemusterungszentrum. Der Kunde verpflichtet sich, unser Abnahmeprotokoll zur Dokumentation (Formblatt Werkzeugabnahme Kunde) zu unterzeichnen. Andernfalls gilt die Werkzeugübergabe an den Kunden als Abnahme.
2. Gewährleistungsansprüche sind auf 1 Jahr nach Abnahme beschränkt. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, Seite 4/7 wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5. Im Falle einer Mitteilung unseres Kunden, das unser Produkt einen Mangel ausweist, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten verlangen, dass entweder:
a. uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung geschickt wird oder
b. unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Techniker zu ihm geschickt wird, um Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen.
6. Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere zusätzlichen Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzliche Vermutung des § 440 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht.
8. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich Nebenforderungen, Einlösen von Schecks und Wechseln, Verzugszinsen und Schadensersatzansprüchen) unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen Seite 5/7 verarbeiteten Sachen auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern unter der Bedingung, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 2 vereinbart. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für unsere Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, dürfen wir selbständig die abgetretenen Forderungen einziehen. In diesem Falle sind wir zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Der Kunde ist uns verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Kunden des Kunden erforderlich sind.
4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit-)Eigentum hinweisen und uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, damit wir Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 7 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Anfragen und Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 8 Haftung
1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Unsere Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9 Höhere Gewalt
1. Sollte eine der Parteien durch höhere Gewalt (wie Krieg oder kriegsähnliche Zustände, innere Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignisse, etc.), durch behördlich angeordnete Maßnahmen oder durch sonstige Umstände, die abzuwehren sie nicht oder nur durch einen technisch oder wirtschaftlich unangemessenen Aufwand in der Lage wäre, ganz oder teilweise gehindert sein, ihren Lieferungs- bzw. Abnahmeverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen solange, bis die Störungen und deren Folgen ordnungsgemäß behoben sind. In solchen Fällen ist die betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrags wiederhergestellt werden.
2. In den vorgenannten Fällen von höherer Gewalt werden beide Parteien für die Dauer der Unterbrechung von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Auch Schadensersatzansprüche aus der Leistungsunterbrechung/-einschränkung können die Parteien in diesen Fällen nicht verlangen
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist das für Auma-Weidatal zuständige Gericht nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Bei Einzelfirmen bzw. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt diese Gerichtsvereinbarung auch für die Inhaber bzw. für die persönlich haftenden Gesellschafter.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird diese Regelung durch eine andere, rechtlich zulässige Regelung ersetzt, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung entspricht.
Stand Januar 2024
Herford